Kinder- und Jugendberichte
Die Erstellung des Kinder- und Jugendberichtes ist in § 84 des Kinder- und Jugendhilfegesetztes KJHG/SGB VIII gesetzlich verankert: In jeder Legislaturperiode legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einen Bericht über die Lage junger Menschen sowie über die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor.
Neben Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte insbesondere auch Vorschläge und Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe machen. Ferner soll jeder dritte Bericht einen Gesamtüberblick über die Jugendhilfe geben. Seit 1965 sind bisher insgesamt zwölf Kinder- und Jugendberichte vorgelegt worden (s. Archiv)
Neben Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte insbesondere auch Vorschläge und Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe machen. Ferner soll jeder dritte Bericht einen Gesamtüberblick über die Jugendhilfe geben. Seit 1965 sind bisher insgesamt zwölf Kinder- und Jugendberichte vorgelegt worden (s. Archiv)







