Novellierung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses
14.05.2009
Der Deutsche Bundestag hat heute das "Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes" und damit die Einführung Erweiterter Führungszeugnisse in der Fassung der Drucksache 16/12427 beschlossen.
06.03.09
Der Bundesrat beschließt seine Stellungnahme zum Fünften Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes, die deutliche Änderungen empfiehlt. Die Stellungnahme trägt die Drucksachennummer 68/09B und steht hier zum Herunterladen bereit.
23.01.09
Die Bundesregierung legt unter Federführung des BMJ den Gesetzesentwurf vor. Er hat die Bundesratsdrucksachennummer 68/09 und steht hier zum Herunterladen bereit.
16.12.2008
Der Deutsche Bundesjugendring leitet dem Bundesministerium für Justiz seine Einschätzung zum Referentenentwurf zu. Sie steht hier zum Download bereit.
November 2008
Ende November wurde der Referentenentwurf für das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (5. BZRGÄndG) vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf wird die Übereinkunft der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008 umgesetzt, das Bundeszentralregistergesetz mit dem Ziel zu ändern, ein mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz „erweitertes Führungszeugnis“ für kinder- und jugendnah Beschäftigte einzuführen.
Hintergrund ist, dass es derzeit eine Reihe von Registereintragungen über frühere Verurteilungen gibt, die namentlich für eine Eignungsprüfung im Rahmen des § 72a SGB VIII von Bedeutung sein können, jedoch nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Betroffen sind im Wesentlichen Verurteilungen zu niedrigen Strafen und bestimmte Verurteilungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose besteht.
Entsprechend werden im Wesentlichen in das „erweiterte Führungszeugnis“ Verurteilungen in den im § 72a SGB VIII genannten Bereichen schon bei geringeren Strafen aufgenommen und dies auch für eine deutliche längere Zeit nach der Verurteilung, als dies bei einem „normalen“ Führungszeugnis der Fall ist.
Der Deutsche Bundestag hat heute das "Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes" und damit die Einführung Erweiterter Führungszeugnisse in der Fassung der Drucksache 16/12427 beschlossen.
06.03.09
Der Bundesrat beschließt seine Stellungnahme zum Fünften Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes, die deutliche Änderungen empfiehlt. Die Stellungnahme trägt die Drucksachennummer 68/09B und steht hier zum Herunterladen bereit.
23.01.09
Die Bundesregierung legt unter Federführung des BMJ den Gesetzesentwurf vor. Er hat die Bundesratsdrucksachennummer 68/09 und steht hier zum Herunterladen bereit.
16.12.2008
Der Deutsche Bundesjugendring leitet dem Bundesministerium für Justiz seine Einschätzung zum Referentenentwurf zu. Sie steht hier zum Download bereit.
November 2008
Ende November wurde der Referentenentwurf für das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (5. BZRGÄndG) vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf wird die Übereinkunft der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008 umgesetzt, das Bundeszentralregistergesetz mit dem Ziel zu ändern, ein mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz „erweitertes Führungszeugnis“ für kinder- und jugendnah Beschäftigte einzuführen.
Hintergrund ist, dass es derzeit eine Reihe von Registereintragungen über frühere Verurteilungen gibt, die namentlich für eine Eignungsprüfung im Rahmen des § 72a SGB VIII von Bedeutung sein können, jedoch nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Betroffen sind im Wesentlichen Verurteilungen zu niedrigen Strafen und bestimmte Verurteilungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose besteht.
Entsprechend werden im Wesentlichen in das „erweiterte Führungszeugnis“ Verurteilungen in den im § 72a SGB VIII genannten Bereichen schon bei geringeren Strafen aufgenommen und dies auch für eine deutliche längere Zeit nach der Verurteilung, als dies bei einem „normalen“ Führungszeugnis der Fall ist.







